Seit dem 28. Juni 2025 verlangt ein europäisches Gesetz von Unternehmen, die online an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen, dass Website, App und Bestellprozess auch für Menschen mit Behinderungen nutzbar sind. Dahinter steht der European Accessibility Act, offiziell Richtlinie (EU) 2019/882, in Deutschland umgesetzt durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Wenn Sie einen Onlineshop betreiben, Termine online vergeben oder Tickets verkaufen, betrifft es Sie wahrscheinlich. Die gute Nachricht: Was verlangt wird, ist kein Geheimwissen. Klare Texte, beschriebene Bilder, Formulare, die mit der Tastatur funktionieren, und ein Bestellprozess, den alle abschließen können. Dieser Artikel erklärt, was das Gesetz umfasst, ob es für Sie gilt und was Sie in den nächsten vier Wochen tun können.
Was der European Accessibility Act ist
Der European Accessibility Act ist eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019. Eine Richtlinie legt gemeinsame Ziele fest; jeder Mitgliedstaat schreibt dann ein eigenes Gesetz, um sie zu erreichen. Das Ziel ist zweifach: Menschen mit Behinderungen sollen gleichberechtigten Zugang zu alltäglichen Produkten und Dienstleistungen bekommen, und Unternehmen sollen in der ganzen EU mit einem Regelwerk arbeiten können statt mit 27 verschiedenen.
Laut dem auf EUR-Lex veröffentlichten Text gelten die Anforderungen ab dem 28. Juni 2025. Seitdem müssen neue Produkte und Dienstleistungen, die darunter fallen, die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.
Die Richtlinie betrifft Produkte und Dienstleistungen. Bei Produkten geht es etwa um Computer, Smartphones, E-Book-Lesegeräte, Fahrkartenautomaten und Bezahlterminals. Bei Dienstleistungen stehen unter anderem auf der Liste:
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: Verkauf an Verbraucher über eine Website oder App
- Bankdienstleistungen für Verbraucher, etwa Onlinebanking und Bezahl-Apps
- E-Books und die Software, mit der man sie liest
- Personenbeförderung mit Flugzeug, Bus, Bahn und Schiff, einschließlich Websites, Apps, elektronischer Tickets und Echtzeit-Reiseinformationen
- elektronische Kommunikationsdienste, etwa Telefonie und Messaging
- Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, etwa die Websites und Apps von Streamingdiensten
Für die meisten kleinen Unternehmen ist der erste Punkt entscheidend. Die Richtlinie beschreibt den elektronischen Geschäftsverkehr als Dienstleistung, die aus der Ferne über eine Website oder App auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht wird, um einen Verbrauchervertrag abzuschließen. Einfach gesagt: Wenn Verbraucher über Ihre Website etwas kaufen, bestellen, buchen oder abonnieren können, bieten Sie eine solche Dienstleistung an.
So ist es in Deutschland geregelt
In Deutschland setzt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) die Richtlinie um. Es gilt seit dem 28. Juni 2025. Die genauen technischen Anforderungen stehen in einer ergänzenden Verordnung zum Gesetz.
Für die Kontrolle haben die 16 Bundesländer eine gemeinsame Behörde gegründet: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie hat im September 2025 ihre Arbeit aufgenommen, prüft die Einhaltung der Anforderungen und kann bei Verstößen einschreiten.
Das BFSG sieht Bußgelder vor: bis zu 100.000 Euro, zum Beispiel wenn eine Dienstleistung nicht barrierefrei angeboten wird, und bis zu 10.000 Euro bei anderen Verstößen. Das sind Höchstbeträge, keine Pauschalen; die tatsächliche Höhe hängt von Art, Schwere und Dauer des Verstoßes ab. Die Richtlinie selbst verlangt, dass Sanktionen mit Maßnahmen zur Behebung einhergehen: Ziel ist ein barrierefreies Angebot, nicht die Strafe. Verkaufen Sie auch in andere EU-Länder, können zusätzlich deren Regeln gelten.
Was das Gesetz konkret von Ihrer Website verlangt
Die Anforderungen sind allgemein formuliert. Ihre Website und App müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Diese vier Begriffe stammen aus den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), den internationalen Richtlinien des W3C, der Organisation hinter den Webstandards.
Für den elektronischen Geschäftsverkehr kommen einige besondere Punkte hinzu:
- Anmeldung, Sicherheitsschritte und Bezahlung müssen barrierefrei sein. Ein Bestellprozess, der nur mit der Maus funktioniert, oder ein Bezahlschritt, den ein Screenreader nicht vorlesen kann, ist ein Problem. Ein Screenreader ist eine Software, die den Bildschirminhalt für blinde und sehbehinderte Menschen vorliest.
- Stellt der Hersteller Informationen zur Barrierefreiheit eines Produkts bereit, das Sie verkaufen, geben Sie diese in Ihrem Shop weiter.
- Nach Anlage 3 des BFSG erklären Sie in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Dazu gehören eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung und eine Beschreibung, wie die Anforderungen umgesetzt sind. Diese Informationen müssen selbst barrierefrei sein.
Die technische Norm dahinter
Um die allgemeinen Begriffe prüfbar zu machen, nutzt Europa die Norm EN 301 549. Die am häufigsten zitierte Fassung V3.2.1 aus dem Jahr 2021 baut auf WCAG 2.1 in der Stufe AA auf. AA ist die mittlere der drei WCAG-Stufen und die Stufe, auf die fast jedes Gesetz verweist.
Im September 2026 hat die Normungsorganisation ETSI eine neue Fassung veröffentlicht, EN 301 549 V4.1.1. Laut AccessibleEU, dem Kompetenzzentrum der Europäischen Kommission für Barrierefreiheit, setzt sie auf WCAG 2.2 Stufe AA und verknüpft ihre Anforderungen direkt mit dem European Accessibility Act. Zum Zeitpunkt dieses Artikels ist sie noch nicht formell im Amtsblatt der EU gelistet. In der Praxis ist WCAG 2.2 Stufe AA ein sinnvolles Ziel: Es enthält alles aus WCAG 2.1 und ergänzt einige Prüfpunkte, etwa zur Größe von Schaltflächen und zur erneuten Eingabe bereits gemachter Angaben.
Gilt das für mich?
Beginnen Sie mit drei Fragen.
- Verkaufen Sie online an Verbraucher oder nehmen Sie Buchungen an? Ein Onlineshop, ein Buchungstool für einen Friseursalon, ein Online-Ticketverkauf für eine Veranstaltung, ein Abo-Abschluss: Das sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Eine Website, die nur Ihr Unternehmen vorstellt, mit Telefonnummer und Kontaktformular, ist das in der Regel nicht.
- Verkaufen Sie ausschließlich an Unternehmen? Die Definition spricht von Verbraucherverträgen. Ein Shop nur für Geschäftskunden fällt meist nicht darunter. Können auch Privatpersonen bestellen, gilt das Gesetz.
- Sind Sie ein Kleinstunternehmen? Für Dienstleistungen nimmt das BFSG Kleinstunternehmen aus: Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Das gilt auch für deren Onlineshop. Für Produkte, etwa Bezahlterminals, gilt die Ausnahme nicht.
Einige Beispiele:
- Ein Möbelhaus mit 25 Beschäftigten, das online an Privatkunden verkauft: betroffen.
- Eine Bäckerei mit sechs Beschäftigten und einer Seite für Online-Vorbestellungen: als Kleinstunternehmen wahrscheinlich ausgenommen.
- Ein Steuerbüro mit einer Informationswebsite ohne Onlinebestellung: in der Regel kein elektronischer Geschäftsverkehr.
- Ein Theater mit 40 Beschäftigten, das Tickets über die eigene Website verkauft: betroffen.
Auch wenn Sie ausgenommen sind, bleiben gute Gründe, aktiv zu werden. Zu Ihrer Kundschaft gehören ältere Menschen, Menschen mit Sehbeeinträchtigung, Menschen mit zitternden Händen und Menschen, die ihr Handy einfach in praller Sonne benutzen. Und Ihr Unternehmen kann über die Schwellenwerte hinauswachsen.
Übergangsfristen und Ausnahmen
Die Richtlinie kennt einige eng begrenzte Übergangsregeln. Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen unverändert bis zu ihrem Ablauf weiterlaufen, höchstens aber fünf Jahre. Produkte, die ein Dienstleister vor diesem Datum rechtmäßig eingesetzt hat, darf er bis zum 28. Juni 2030 für vergleichbare Dienstleistungen weiter nutzen, und Selbstbedienungsterminals wie Fahrkartenautomaten dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer in Betrieb bleiben, höchstens 20 Jahre. Gehen Sie nicht davon aus, dass diese Regeln Ihrem Onlineshop mehr Zeit verschaffen, ohne das mit einer Beratung zu klären.
Daneben gibt es eine Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung: Wenn eine Anforderung weit mehr kostet, als sie Menschen mit Behinderungen nützt, kann sich ein Unternehmen darauf berufen. Es muss diese Beurteilung dann dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren und bei Änderungen der Dienstleistung wiederholen. Das ist ein förmliches Verfahren, kein allgemeiner Ausweg.
Woran die meisten Websites scheitern
Die Probleme sind selten exotisch. WebAIM, eine gemeinnützige Organisation an der Utah State University, prüft jedes Jahr die Startseiten der eine Million meistbesuchten Websites. Im Bericht 2026 wiesen 95,9 % dieser Seiten automatisch erkannte WCAG-Fehler auf, im Schnitt 56 pro Seite. Sechs Fehlerarten machten 96 % aller Fehler aus:
- zu geringer Kontrast bei Texten, etwa Hellgrau auf Weiß, auf 83,9 % der Startseiten. Das Kontrastverhältnis ist eine Zahl, die die Helligkeit von Text und Hintergrund vergleicht; WCAG verlangt für normalen Text mindestens 4,5 zu 1.
- fehlender Alternativtext: eine kurze schriftliche Beschreibung eines Bildes, die Screenreader vorlesen.
- Formularfelder ohne Beschriftung, sodass Screenreader-Nutzer nicht wissen, was sie eintragen sollen.
- leere Links und leere Schaltflächen, oft Symbole ohne Textalternative.
- fehlende Angabe der Seitensprache, wodurch Screenreader den Text falsch aussprechen.
Die meisten davon lassen sich in einem Baukastensystem oder Theme schnell beheben. Und genau diese Dinge blockieren eine Bestellung.
Ihr Plan für den kommenden Monat
Sie müssen nicht alles auf einmal lösen. Dieser Plan passt in vier Wochen neben dem Tagesgeschäft.
- Woche 1: Bestandsaufnahme. Notieren Sie die wichtigsten Seiten: Startseite, eine Kategorieseite, eine Produktseite, Warenkorb, Kasse, Kontoanlage, Kontaktformular und Ihre AGB. Schreiben Sie auch auf, welche Tools Sie für Bezahlung, Buchung und Chat nutzen, denn diese stammen oft von anderen Anbietern.
- Woche 1: automatisch prüfen. Prüfen Sie jede dieser Seiten mit einem Barrierefreiheits-Checker. Automatische Prüfungen finden viele häufige Probleme, grob ein Drittel bis die Hälfte aller Mängel, aber nicht alle. Sie sind ein guter Anfang, kein abschließendes Urteil.
- Woche 2: die schwersten Probleme zuerst beheben. Beginnen Sie mit allem, was Menschen am Kaufen hindert: Formularfelder ohne Beschriftung, Schaltflächen ohne Text, fehlender Alternativtext bei Produktfotos und zu geringer Kontrast bei Preisen und Schaltflächen.
- Woche 2: mit der Tastatur testen. Legen Sie die Maus beiseite und versuchen Sie, nur mit Tab, Umschalt+Tab, Enter und der Leertaste etwas zu kaufen. Sehen Sie bei jedem Schritt, wo Sie sich auf der Seite befinden? Können Sie das Menü öffnen, eine Größe wählen, die Adresse eingeben und bezahlen? Wenn Sie hängen bleiben, geht es vielen Ihrer Kundinnen und Kunden genauso.
- Woche 3: Informationen zur Barrierefreiheit schreiben. Ergänzen Sie Ihre AGB um einen kurzen Abschnitt oder verlinken Sie eine eigene Erklärung zur Barrierefreiheit im Footer. Beschreiben Sie Ihre Dienstleistung, wie sie die Anforderungen erfüllt, was noch nicht barrierefrei ist und wie man Sie erreicht.
- Woche 3: Ihrer Webagentur die richtigen Fragen stellen. Nach welcher Norm und welcher WCAG-Stufe arbeiten Sie? Wurden Theme, Bestellprozess und Zahlungsanbieter mit Tastatur und Screenreader getestet? Wer behebt Probleme in Plugins oder externen Tools? Wie bleiben neue Seiten nach dem Launch barrierefrei?
- Woche 4: regelmäßige Prüfungen einplanen. Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt. Planen Sie jedes Quartal eine Prüfung ein, außerdem nach jedem Relaunch, jedem neuen Plugin und jeder Änderung am Bestellprozess.
Prüfen Sie Ihre eigene Website
Der schnellste nächste Schritt ist ein Blick darauf, wo Ihre eigene Website steht. Sie können eine Seite kostenlos mit ibin prüfen und erhalten einen Bericht in verständlicher Sprache: was nicht stimmt, wen es betrifft und wie Sie es beheben. Arbeiten Sie die Punkte mit den Anleitungen ab und nutzen Sie den Leitfaden zur Barrierefreiheitserklärung für die Informationen, die Ihrer Kundschaft zustehen. Nach der Anmeldung zeigt eine kostenlose Prüfung von bis zu 200 Seiten, wie es um Ihre gesamte Website steht.
Sehen Sie, wie Ihre Website abschneidet
Prüfen Sie kostenlos eine Seite, ohne Konto. Sie erhalten eine klare Liste, was zuerst zu beheben ist, mit Bildern, wo jedes Problem liegt.