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Barrierefreie Websites öffentlicher Stellen: was die Regeln verlangen und wo Sie anfangen

Jede öffentliche Stelle in der EU, auch die kleinste, muss ihre Websites barrierefrei machen. Was die Regeln verlangen, wie vier Länder sie umsetzen und wo Sie anfangen.

Lesezeit: 11 Min.

Die Website einer Gemeinde ist oft der einzige Zugang zu einer Leistung: einen Termin für den neuen Personalausweis buchen, einen Bewohnerparkausweis bezahlen, nachsehen, wann die Bücherei geöffnet hat. Funktioniert dieser Zugang nicht mit der Tastatur, mit einem Screenreader (einer Software, die den Bildschirminhalt vorliest) oder mit starker Vergrößerung, kommen manche Bürgerinnen und Bürger gar nicht hinein. Deshalb gibt es in der Europäischen Union schon seit 2016 ein eigenes Gesetz für Websites öffentlicher Stellen, Jahre vor dem European Accessibility Act für Unternehmen. Dieser Artikel erklärt, was es verlangt, wie Deutschland, Belgien, die Niederlande und Frankreich es umsetzen, und gibt einen konkreten Plan für eine kleine öffentliche Stelle.

Eine europäische Regel für jede öffentliche Stelle, ob groß oder klein

Die Regel ist die EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, offiziell Richtlinie (EU) 2016/2102. Sie gilt für „öffentliche Stellen“: den Staat, Länder und Kommunen sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts, wozu oft auch Sozialämter, Stadtbibliotheken und Zweckverbände gehören. Die Fristen sind längst abgelaufen. Neue Websites mussten ab dem 23. September 2019 die Anforderungen erfüllen, alle anderen Websites ab dem 23. September 2020 und mobile Apps ab dem 23. Juni 2021.

Ein Punkt überrascht viele kleine Stellen: Es gibt keine Ausnahme nach Größe. Der European Accessibility Act und das BFSG nehmen Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen aus. Die Richtlinie für öffentliche Stellen tut das nicht. Eine Gemeinde mit 3.000 Einwohnern hat dieselben Pflichten wie eine Landeshauptstadt.

Es gibt nur ein Ventil, die unverhältnismäßige Belastung. Eine öffentliche Stelle kann zu dem Schluss kommen, dass die Barrierefreiheit eines bestimmten Teils weit mehr kosten würde, als sie nützt, gemessen an ihrer Größe, ihren Mitteln und daran, wie oft dieser Teil genutzt wird. Sie muss das dann in ihrer Erklärung zur Barrierefreiheit begründen und nach Möglichkeit eine Alternative anbieten. Die niederländische Regierung sagt es deutlich: Fehlende Priorität, Zeit oder Fachkenntnis sind kein gültiger Grund.

Die Richtlinie nimmt selbst einige Arten von Websites aus: die der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die von gemeinnützigen Organisationen, die weder grundlegende Dienste noch Angebote speziell für Menschen mit Behinderungen bereitstellen. Die Mitgliedstaaten dürfen außerdem Websites von Schulen, Kindergärten und Kitas ausnehmen, außer bei Inhalten zu wesentlichen Verwaltungsvorgängen wie der Anmeldung. Prüfen Sie, ob Ihr Land diese Möglichkeit genutzt hat, bevor Sie davon ausgehen, dass eine Schulwebsite ausgenommen ist.

Was die Regeln verlangen

Die Pflichten lassen sich auf vier Punkte bringen.

  • Die europäische Norm erfüllen. Die Richtlinie verlangt, dass Websites wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. In der Praxis heißt das: die Norm EN 301 549 erfüllen, die sich für Webseiten auf die WCAG 2.1 in Stufe AA stützt. Die WCAG sind die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte des W3C, des Gremiums hinter den Webstandards; die Stufen A und AA umfassen zusammen 50 Kriterien. Im September 2026 erschien eine neue Fassung, EN 301 549 V4.1.1, die auf WCAG 2.2 umstellt. Zum Zeitpunkt dieses Artikels ist sie aber noch nicht formell im Amtsblatt der EU genannt. Wer schon jetzt WCAG 2.2 AA anstrebt, liegt richtig.
  • Eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Jede Website und jede App braucht eine Erklärung nach dem europäischen Muster. Sie sagt, wie weit die Website die Norm erfüllt, welche Teile nicht barrierefrei sind und warum, und welche Alternativen es gibt.
  • Einen Weg für Rückmeldungen anbieten. Die Erklärung enthält einen Feedback-Mechanismus, etwa ein Formular oder eine E-Mail-Adresse, über den alle eine Barriere melden oder nicht barrierefreie Inhalte in anderer Form anfordern können. Die Stelle muss in angemessener Frist antworten. Die Erklärung verweist außerdem auf das Durchsetzungsverfahren: wohin man sich wenden kann, wenn die Antwort nicht genügt.
  • Überwachung zulassen. Jeder Mitgliedstaat hat Überwachungsstellen, die eine Stichprobe öffentlicher Websites und Apps prüfen und der Europäischen Kommission berichten.

Inhalte, die nicht unter die Regeln fallen

Einige Inhalte sind ausgenommen, was besonders für Bibliotheken, Archive und Museen wichtig ist:

  • Bürodateien wie PDF- und Word-Dokumente, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, außer sie werden für ein laufendes Verwaltungsverfahren gebraucht, etwa einen Antrag
  • aufgezeichnete Audio- und Videoinhalte von vor dem 23. September 2020 sowie Live-Übertragungen
  • Online-Karten, solange wesentliche Informationen wie eine Adresse oder Wegbeschreibung auch barrierefrei angeboten werden
  • Inhalte Dritter, die die Stelle weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert
  • Reproduktionen aus Kulturerbesammlungen, die sich nicht vollständig barrierefrei machen lassen, etwa der Scan einer alten Handschrift
  • Archive, die für laufende Verfahren nicht gebraucht und seit dem 23. September 2019 nicht mehr aktualisiert wurden

Nicht auf dieser Liste stehen: das PDF-Formular vom letzten Jahr, die Aufzeichnung der Ratssitzung vom letzten Monat oder das Buchungstool, das Ihr Dienstleister gebaut hat. Das alles zählt.

Deutschland: BITV 2.0 und die Gesetze der Länder

In Deutschland gelten für Bundesbehörden das Behindertengleichstellungsgesetz und die BITV 2.0, die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung. Sie schreibt unter anderem vor:

  • Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss von der Startseite und von jeder Seite aus erreichbar sein und jährlich sowie bei jeder wesentlichen Änderung aktualisiert werden.
  • Der Feedback-Mechanismus soll von jeder Seite aus direkt erreichbar und einfach zu benutzen sein.
  • Auf der Startseite müssen die wesentlichen Inhalte, die Navigation und die Erklärung zur Barrierefreiheit in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache erklärt werden. Diese Pflicht geht über die europäische Richtlinie hinaus.

Die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik prüft die Angebote des Bundes. Die 16 Länder haben eigene Gesetze und Verordnungen für ihre Verwaltungen und Kommunen sowie eigene Überwachungsstellen. Sie beruhen meist auf derselben Norm, unterscheiden sich aber im Detail. Für Ihre Gemeinde, Schule oder Bibliothek ist also das Landesrecht maßgeblich.

Belgien: eine Richtlinie, sieben Regelwerke

Belgien hat die Richtlinie auf jeder Ebene umgesetzt: mit einem föderalen Gesetz vom 19. Juli 2018 und eigenen Dekreten oder Ordonnanzen der Regionen und Gemeinschaften, darunter das Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 15. Oktober 2018. Der Föderale Öffentliche Dienst Politik und Unterstützung, kurz BOSA, wurde durch Königlichen Erlass vom 5. September 2019 als Stelle benannt, die die Umsetzung überwacht und die sechs belgischen Überwachungsstellen koordiniert. Sein Bericht über 2022 bis 2024 zeigt:

  • 1.936 Prüfungen insgesamt, davon 1.763 vereinfachte Prüfungen: überwiegend automatisch, mit zwei manuellen Tests.
  • Bei den vereinfachten Prüfungen waren 28 % der Websites teilweise konform, der Rest nicht konform. Mehr als „teilweise konform“ kann eine vereinfachte Prüfung nicht ergeben.
  • Bei den 133 eingehenden Prüfungen von Websites durch Fachleute waren 56 % teilweise konform.
  • Die häufigsten Probleme: Seitenstruktur (auf 86 % der Websites), zu geringer Kontrast (85 %), Schaltflächen und Felder, die Hilfssoftware nicht erkennen kann (84 %), keine Möglichkeit, wiederkehrende Blöcke wie Menüs zu überspringen (70 %), und Bilder ohne Textalternative (69 %).

BOSA bietet kostenlose Hilfen an, etwa den BOSA Accessibility Check, eine Schaltfläche für die Lesezeichenleiste, die die aktuelle Seite prüft, und einen Assistenten für die Erklärung zur Barrierefreiheit.

Niederlande und Frankreich in Kürze

Die Niederlande regeln das Thema seit Juli 2023 im Besluit digitale toegankelijkheid overheid unter dem Gesetz über die digitale Verwaltung, nach einer vorläufigen Verordnung von 2018. Jede Erklärung steht in einem zentralen Register und erhält einen Status von A bis E:

  • A: Eine vollständige, aktuelle Prüfung zeigt, dass alle 50 Anforderungen erfüllt sind.
  • B: Eine vollständige Prüfung liegt vor, noch nicht alles ist erfüllt, und die Erklärung beschreibt die Maßnahmen.
  • C: Noch keine Prüfung, aber sie ist innerhalb von sechs Monaten geplant, oder die Website wird abgeschaltet.
  • D: Es gibt eine Erklärung, aber weder Prüfung noch Plan.
  • E: Es gibt keine Erklärung.

Nur A, B und C erfüllen das Gesetz, C nur sechs Monate lang. Prüfungen müssen der W3C-Methode WCAG-EM folgen und gelten drei Jahre. Anfang Oktober 2026 führte das öffentliche Dashboard DigiToegankelijk 9.099 Websites und Apps: 861 mit Status A, 4.419 mit B, 565 mit C, 2.360 mit D und 894 mit E. Rund 42 % hatten also keine gültige vollständige Prüfung oder gar keine Erklärung.

In Frankreich folgt die Pflicht aus Artikel 47 des Gesetzes vom 11. Februar 2005. Öffentliche Stellen wenden das RGAA an, die französische Prüfmethode zur europäischen Norm, derzeit in Version 4.1.2. Die Startseite muss „Accessibilité : totalement conforme“, „partiellement conforme“ oder „non conforme“ anzeigen, und eine eigene Seite enthält die Erklärung, einen Mehrjahresplan und den Aktionsplan des laufenden Jahres. Auch große Unternehmen ab 250 Millionen Euro Umsatz fallen darunter, wie die offizielle RGAA-Website erläutert.

Ein konkreter Plan für eine kleine öffentliche Stelle

Dieser Plan passt für eine Gemeinde, ein Sozialamt, eine Bücherei oder eine Schule. Schreiben Sie zu jedem Schritt einen Namen und ein Datum.

  1. Bestand aufnehmen. Listen Sie jede Website, Unterseite, App, jedes Onlineformular und jedes Buchungs- oder Bezahlsystem auf, auch die, die Dienstleister für Sie betreiben, und notieren Sie, wer verantwortlich ist. Vergessene Unterseiten sind ein klassischer blinder Fleck.
  2. Den Ist-Zustand prüfen. Beginnen Sie mit den Seiten, die die Menschen am meisten brauchen: Startseite, Kontakt, Öffnungszeiten, Formulare, Terminbuchung und Bezahlung. Lassen Sie auf jede eine automatische Prüfung laufen und machen Sie danach den 10-Minuten-Tastaturtest. Automatische Prüfungen finden einen Teil der Probleme, grob ein Drittel bis die Hälfte, deshalb ist der manuelle Test wichtig.
  3. Zuerst beheben, was Menschen ausschließt. Ein Formular, das sich nicht per Tastatur absenden lässt, ist dringender als eine etwas blasse Fußzeile. Bitten Sie Ihren Dienstleister, zuerst die gemeinsamen Vorlagen zu reparieren: Eine Korrektur in der Formularvorlage behebt alle Formulare auf einmal.
  4. Eine vollständige Prüfung beauftragen, wenn nötig. Eine Erklärung, die volle oder teilweise Konformität angibt, muss auf einer echten Bewertung aller Kriterien beruhen, durch geschultes eigenes Personal oder durch Fachleute von außen. Die BITV 2.0 verlangt ausdrücklich eine tatsächliche Bewertung. Planen Sie sie ein, wenn die offensichtlichen Probleme behoben sind, damit Sie keine Fachleute dafür bezahlen, fehlende Bildbeschreibungen zu finden.
  5. Die Erklärung veröffentlichen oder aktualisieren. Verlinken Sie sie aus der Fußzeile jeder Seite. Nennen Sie, was noch nicht barrierefrei ist, geben Sie eine funktionierende E-Mail-Adresse oder ein Formular für Rückmeldungen an, sagen Sie, wie schnell Sie antworten, und verweisen Sie auf das Durchsetzungsverfahren. Unser Leitfaden zur Erklärung zur Barrierefreiheit erklärt jeden Teil in einfachen Worten.
  6. Dranbleiben. Websites ändern sich jede Woche. Prüfen Sie Ihre wichtigsten Seiten nach jedem Update erneut, überarbeiten Sie die Erklärung mindestens einmal im Jahr und beantworten Sie die Rückmeldungen, die Sie bekommen.
  7. Redaktionen schulen. Die meisten neuen Probleme entstehen im Alltag: Bilder ohne Beschreibung, Überschriften nach Größe gewählt, Links mit „hier klicken“, eingescannte PDFs. Eine kurze Schulung und eine Checkliste auf einer Seite helfen viel. Veröffentlichen Sie, wo es geht, eine Webseite statt eines PDFs.
  8. Barrierefreiheit in Verträge schreiben. Wenn Sie eine Website, App oder ein Onlinetool beschaffen, verlangen Sie die Einhaltung der EN 301 549 und der WCAG 2.1 AA, besser 2.2 AA. Fordern Sie einen Prüfbericht bei der Abnahme, barrierefreie Vorlagen für Ihre Redaktion und die kostenlose Behebung von Barrierefreiheitsmängeln während der Gewährleistung.

Was eine automatische Prüfung leistet und wo sie endet

Eine automatische Prüfung passt zu den Schritten 2, 3 und 6 des Plans: Sie zeigt schnell die häufigen Probleme und bestätigt, ob eine Korrektur gewirkt hat. Sie ersetzt nicht die vollständige Bewertung, auf der Ihre Erklärung beruht, und kein Werkzeug kann eine Website für konform erklären. Ob eine Bildbeschreibung stimmt, ob ein Formular logisch ist und ob alles mit Tastatur und Screenreader funktioniert, beurteilen weiterhin Menschen. Unser Artikel über automatische Tests und Prüfungen durch Menschen erklärt, wo diese Grenze verläuft.

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Prüfen Sie eine Seite kostenlos mit ibin und beginnen Sie mit der Seite, die Bürgerinnen und Bürger am häufigsten nutzen, oft die Startseite oder das Terminformular. Der Bericht listet die Probleme in verständlicher Sprache auf, sortiert danach, was Sie zuerst beheben sollten. Melden Sie sich an, um kostenlos bis zu 200 Seiten einer Website zu prüfen, lassen Sie wöchentlich prüfen, was behoben und was neu ist, und nutzen Sie die Reparaturanleitungen und den Leitfaden zur Erklärung für die nächsten Schritte.

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